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   RG, 16.11.1888 - Rep. I. 231/88   

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https://dejure.org/1888,128
RG, 16.11.1888 - Rep. I. 231/88 (https://dejure.org/1888,128)
RG, Entscheidung vom 16.11.1888 - Rep. I. 231/88 (https://dejure.org/1888,128)
RG, Entscheidung vom 16. November 1888 - Rep. I. 231/88 (https://dejure.org/1888,128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unterliegen monatlich entsprechend dem Produktionsumfange zu gewährende Bezüge an Vergütungen für Mitteilung eines Produktionsverfahrens der kurzen Verjährung des §. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. März 1838?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tantieme; Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 24, 203
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Wie schon in RGZ 24, 203, 205 betont und später in JW 1931, 1457 Nr. 3 und DRpfl 1939 Nr. 24 wiederholt, muß es sich allerdings um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat, und nicht etwa um eine bestimmte, in Raten zerlegte Kaufpreisforderung oder sonstige Kapitalschuld.

    Dagegen kann bei Gewinnanteilsansprüchen die in RGZ 24, 203 geforderte Voraussetzung durchaus gegeben sein.

    Ähnlich hatte schon § 2 Nr. 5 des preußischen Verjährungsgesetzes vom 31. März 1838 (GS S. 249) von "allen anderen zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und Leistungen" gesprochen; dabei war es in der Rechtsprechung des Preußischen Obertribunals und des Reichsgerichts anerkannt, daß die Anwendung dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß die Beträge nicht von vornherein fest fixiert waren, sondern erst durch eine Berechnung oder sich ereignende Tatsachen ihre Bestimmtheit erhielten (vgl. RGZ 24, 203 m.w. Nachw.).

  • BGH, 05.03.1959 - II ZR 152/57

    Rechtsmittel

    Ein Anspruch ist dann auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet, wenn der Zeitfaktor das für die Form des Anspruchs maßgebende Element ist oder, anders ausgedrückt, es sich um eine Verbindlichkeit handelt, die nur in fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (RGZ 24, 203, 205; JW 1931, 1457; DRpfl 1939 Nr. 24; BGHZ 28, 144, 148).
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